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Sanktionierungspflichten bei Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen
Leitsätze:
1. Die Einreden der Unzulässigkeit werden zurückgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, daß sie keine geeigneten Sanktionen für den Fall vorgesehen hat, daß Kapitalgesellschaften die ihnen insbesondere aufgrund der Art. 2 Abs. 1 Buchst. f, 3 und 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates v. zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften i. S. des Art. 58 Abs. 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, i. V. mit Art. 47 Abs. 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates v. aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen obliegende Offenlegung des Jahresabschlusses unterlassen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.
Aus dem Sachverhalt:
§ 325 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses. Gem. dieser Vorschrift müssen die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluß beim Handelsregister einreichen und die Tatsache d...