Kfz-Steuer für 24 nicht mehr vorhandene, nach den Angaben des Geschäftsführers einer insolventen Autovermietungs-GmbH gestohlene
bzw. unterschlagene PKW als Masseverbindlichkeit: Aufgrund unzureichender Ermittlungsmaßnahmen zum Verbleib der Fahrzeuge
Feststellungslast des Insolvenzverwalters für die Nichtzugehörigkeit der PWK zur Insolvenzmasse
Leitsatz
1. Für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit kommt es nicht auf die Haltereigenschaft oder auf
eine tatsächliche Verwendungsmöglichkeit der Kfz und damit auf deren Nutzung für die Insolvenzmasse an (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
Die alleinige Existenz eines Kfz nach der Insolvenzeröffnung und die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners bedeuten also
nicht automatisch, dass das Kfz auch zur Insolvenzmasse gehört.
2. Kann der Insolvenzverwalter einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Autovermietung 24 auf die GmbH zugelassene, überwiegend
zur Ober- und Luxusklasse gehörende, nach den Angaben des Geschäftsführers der GmbH allesamt gestohlene bzw. unterschlagene
PKW nicht in Besitz nehmen und unternimmt der Insolvenzverwalter keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen zum Verbleib der Fahrzeuge,
obwohl erkennbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskünfte des Geschäftsführers sprechen (u. a. Ab- und Ummeldung
von 6 Fahrzeugen nach der Insolvenzeröffnung), so ist ungeachtet der grundsätzlich der Finanzbehörde obliegenden Feststellungslast
für die Zugehörigkeit der Fahrzeuge zur Insolvenzmasse angesichts der nach steuer- und insolvenzrechtlichen Maßstäben unzureichendenden
Ermittlungen des Insolvenzverwalters (u. a. keine Erstellung eines Verzeichnisses nach § 151 Abs. 1 InsO, keine substantiierte
Überprüfung der Angaben des Geschäftsführers) von einer Massezugehörigkeit der PKW und einer Einstufung der Kfz-Steuer als
Masseverbindlichkeit auszugehen; wegen der Beweisnähe des Insolvenzverwalters hätte es allein diesem oblegen, zureichende
Anhaltspunkte gegen eine Massezugehörigkeit vorzutragen.
3. Es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, dass einer Autovermietung sämtliche eigene bzw. geleaste Kfz durch Diebstahl
bzw. Unterschlagung entzogen werden, der nämliche Gesellschafter-Geschäftsführer aber sodann mit einer neuen Kapitalgesellschaft
ebenso fortfährt und ihm neue Leasinggeber Kfz zur Verfügung stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1848 Nr. 21 EAAAH-86774
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.06.2021 - 8 K 8013/20
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