Umsatzsteuerjahreserklärung während laufender Einspruchsverfahren gegen Vorauszahlungsbescheide
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
Anschrift des leistenden Unternehmers in Eingangsrechnungen
Nachweis- und Sorgfaltspflichten des Leistungsempfängers
Leitsatz
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung, die aufgrund einer die streitige Rechtsauffassung des Finanzamts nachvollziehenden Umsatzsteuerjahreserklärung
erfolgt, wird zum Gegenstand des Verfahrens betreffend die Einsprüche gegen aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung,
mit denen der Unternehmer nicht einverstanden war, geänderte Vorauszahlungsbescheide.
2. Derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, muss nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen
Voraussetzungen zählt auch die tatsächliche Bewirkung von Leistungen. Der als Rechnungsaussteller erscheinende Unternehmer
muss identisch mit dem leistenden Unternehmer sein.
3. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers
unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr ist jede Art von Anschrift
ausreichend, aber auch erforderlich, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift
erreichbar ist.
4. Im zeitlichen Umfeld von Handelsregistereintragungen geht von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschriften
eine gewisse Indizwirkung dafür aus, dass die eingetragene Gesellschaft unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.
5. Höchstrichterlich ungeklärt ist, welcher Verschuldensmaßstab für die Frage zugrunde zu legen ist, ob ein Unternehmer hätte
wissen können, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen
war, ferner, welche Sorgfaltspflichten einen Unternehmer treffen, wenn er erstmalig mit neu am Markt auftretenden Unternehmern
Leistungsbeziehungen aufnimmt, und welche Folgen ein „Abtauchen” eines Leistenden während einer laufenden Geschäftsbeziehung
für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 25 DStRE 2022 S. 787 Nr. 13 GmbH-StB 2021 S. 327 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2021 S. 765 UStB 2021 S. 353 Nr. 11 QAAAH-86770
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.07.2021 - 7 V 7073/21
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