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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7073/21

Gesetze: FGO § 68, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

Gegenstand des Verfahrens

Umsatzsteuerjahreserklärung während laufender Einspruchsverfahren gegen Vorauszahlungsbescheide

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Anschrift des leistenden Unternehmers in Eingangsrechnungen

Nachweis- und Sorgfaltspflichten des Leistungsempfängers

Leitsatz

1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung, die aufgrund einer die streitige Rechtsauffassung des Finanzamts nachvollziehenden Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt, wird zum Gegenstand des Verfahrens betreffend die Einsprüche gegen aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung, mit denen der Unternehmer nicht einverstanden war, geänderte Vorauszahlungsbescheide.

2. Derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, muss nachweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die tatsächliche Bewirkung von Leistungen. Der als Rechnungsaussteller erscheinende Unternehmer muss identisch mit dem leistenden Unternehmer sein.

3. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr ist jede Art von Anschrift ausreichend, aber auch erforderlich, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

4. Im zeitlichen Umfeld von Handelsregistereintragungen geht von den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschriften eine gewisse Indizwirkung dafür aus, dass die eingetragene Gesellschaft unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.

5. Höchstrichterlich ungeklärt ist, welcher Verschuldensmaßstab für die Frage zugrunde zu legen ist, ob ein Unternehmer hätte wissen können, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ferner, welche Sorgfaltspflichten einen Unternehmer treffen, wenn er erstmalig mit neu am Markt auftretenden Unternehmern Leistungsbeziehungen aufnimmt, und welche Folgen ein „Abtauchen” eines Leistenden während einer laufenden Geschäftsbeziehung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 25
DStRE 2022 S. 787 Nr. 13
GmbH-StB 2021 S. 327 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2021 S. 765
UStB 2021 S. 353 Nr. 11
QAAAH-86770

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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.07.2021 - 7 V 7073/21

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