Keine Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a auf vorweggenommene Werbungskosten
erneuter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung
gerichtliche Überprüfung
Leitsatz
1. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf Werbungskosten, die bereits entstanden sind, obwohl der Steuerpflichtige noch
nicht an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist und auch im Jahr des Abflusses der Werbungskosten nicht mehr beteiligt
sein wird (sog. vorweggenommene Werbungskosten), nicht anwendbar.
2. Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der (ursprünglichen, nicht den Änderungsantrag betreffenden) Einspruchsentscheidung
bereits entschieden worden ist, können nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut
geprüft werden.
3. Bei der Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die vom Gericht
nur in den Grenzen des § 102 FGO auf Ermessensfehler geprüft werden darf. Gerichtlich voll überprüfbar ist hingegen die Frage,
ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null gegeben sind, mithin das Finanzamt verpflichtet
war, dem Änderungsbegehren zu entsprechen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 14 DStRE 2022 S. 525 Nr. 9 EFG 2021 S. 1797 Nr. 21 EStB 2022 S. 148 Nr. 4 KÖSDI 2022 S. 22799 Nr. 7 JAAAH-86768
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.05.2021 - 7 K 7191/19
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