Haftung des Geschäftsführers
bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz
der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit
der Abgabenschuld
Leitsatz
1. Auflagen
zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222
ff. ZK) sind eine steuerliche Pflicht im Sinne von § 69 AO.
2. Die Informationspflicht
aus Art. 23 Abs. 2 UZK gilt ab dem auch für vorher erteilte
Bewilligungen.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 327 Nr. 10 UStB 2021 S. 320 Nr. 10 VAAAH-86764
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 07.06.2021 - 4 K 140/17
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