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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 140/17

Gesetze: FGO § 69 ; AO § 191 ; AO § 69; AO § 34 ; AO § 37; UStG § 21 Abs. 2 ; UZK Art. 23 Abs. 2 ; Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 Art. 253 Buchst. b ; UZK-DelVO Art. 253b ; UZK-DelVO Art. 254

Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

Leitsatz

1. Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222 ff. ZK) sind eine steuerliche Pflicht im Sinne von § 69 AO.

2. Die Informationspflicht aus Art. 23 Abs. 2 UZK gilt ab dem auch für vorher erteilte Bewilligungen.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 327 Nr. 10
UStB 2021 S. 320 Nr. 10
VAAAH-86764

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 07.06.2021 - 4 K 140/17

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