Gemeinsamer Zolltarif:
Einreihung von Scheiben aus vorbehandeltem Calciumfluoridkristall,
die zu optischen Elementen weiterverarbeitet werden
Leitsatz
1. Eine zylindrische
Scheibe aus vorbehandeltem Calciumfluoridkristall, die zu einem optischen
Element weiterverarbeitet wird, ist unter Anwendung der Anmerkung
3 a) zu Kapitel 38 als chemisches Erzeugnis der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien in die Position 3824 KN und nicht als
unfertiges optisches Element in die Position 9001 KN einzureihen.
2. Anmerkung 3 a) zu Kapitel
38 schließt gemäß AV 1 Satz 2 die Anwendung der AV 2 a) Satz 1 für
unfertige optische Elemente, die aus den in der Anmerkung genannten künstlichen
Kristallen bestehen, aus.
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