Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung von rückgedeckten Altersversorgungsverpflichtungen nach IDW RH FAB 1.021
Zu direkt erteilten Pensionszusagen werden teilweise vom Bilanzierenden sog. Rückdeckungsversicherungen (RdV) abgeschlossen, ganz überwiegend Lebensversicherungen, mit dem Bilanzierenden als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigtem und dem in der Zusage begünstigten Arbeitnehmer als versicherter Person. Die RdV dienen der Ausfinanzierung der Verpflichtung und teilweise durch Verpfändung auch der Insolvenzsicherung (z. B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern) oder der Schaffung von Deckungsvermögen i. S. von § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als Hilfestellung für die zahlreichen sich in diesem Zusammenhang bei der Bewertung ergebenden Fragestellungen wurde jetzt der IDW Rechnungslegungshinweis: Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen veröffentlicht. In dem Beitrag werden die für die Praxis wesentlichen Aussagen des IDW RH FAB 1.021 dargestellt und einige Fallkonstellationen betrachtet.
Einordnung
Grundsätzlich sind Pensionsverpflichtungen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten, wobei Rückstellungen mit einer ...