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Genossenschaftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen
				§ 4 Abs. 1 und 4, § 5 EStG; § 7 GewStG; 
§ 109 BewG.
			
Leitsatz:
Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile (Apothekergenossenschaft) sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger, der mit der Klägerin verheiratet ist, betreibt eine 
Apotheke. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In 
den Streitjahren hielt der Kläger Anteile an der N e. G., 
Apothekergenossenschaft (N) im Nennwert von insgesamt 90 000 DM. 
Zweck und Gegenstand der N waren die wirtschaftliche Förderung und 
Betreuung der Mitglieder, insbesondere der Großhandel mit den in den 
Betrieben der Mitglieder geführten Waren und Bedarfsartikeln 
(§ 2 der Satzung). Mitglied der N konnte grundsätzlich nur der 
Eigentümer, Pächter oder Verwalter einer Apotheke werden 
(§ 3 der Satzung). Jeder Genosse hatte mindestens vier 
Geschäftsanteile zu jeweils 2 500 DM zu zeichnen 
(Pflichtanteile) und konnte sich darüber hinaus mit weiteren 
Geschäftsanteilen beteiligen (§ 37 der Satzung). Der Kläger 
bilanzierte die Pflichtanteile von insgesamt 10 000 DM und zum 
 auch ...