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BBK Nr. 11 vom Seite 573 Fach 17 Seite 3065

Bilanzberichtigung im Zusammenhang mit der Auflösung der Akkumulationsrücklage

§ 58 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 3 Abs. 2 SteuerRVÄndG; § 8 DBStÄndG-DDR

Leitsätze:

1. Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 EStG ist eine Akkumulationsrücklage auf die begünstigten WG in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anschaffung oder Herstellung zu übertragen.

2. Ist dies nicht geschehen, so sind die insoweit unrichtigen Bilanzansätze in der ersten noch offenen Schlußbilanz zu berichtigen. Dabei ist das jeweilige WG mit dem Wert anzusetzen, der sich bei von vornherein zutreffender bilanzieller Behandlung ergeben hätte.

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger hatte zum eine Akkumulationsrücklage gebildet. Trotz entsprechender Investitionen in 1991 hat er die Rücklage nicht aufgelöst; die ESt-Veranlagung 1991 ist bestandskräftig. Das FA übertrug die Rücklage auf in 1992 angeschaffte WG. Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, er habe die Rücklage auf eine Investition des Jahres 1993 übertragen, hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Das FG hat zu Recht entschieden, daß die vom Kläger gebildete Akkumulationsrücklage auf den im Jahr 1991 angeschafften Lkw hätte übertragen werden m...

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