1. Das betriebliche Organisationskonzept auf der ersten Stufe der Prüfung "betrieblicher Gründe" gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG ist nicht mit der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung gleichzusetzen, sondern dieser vorgelagert. Ein betrieblicher Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 und S. 2 TZBVG liegt nicht schon allein deshalb vor, weil der konkrete Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers sich nicht unter einen vom Arbeitgeber nach eigenem Gutdünken geschaffenen numerus clausus bestimmter Teilzeitformen subsumieren lässt.
2. Können bei gleichzeitigen Teilzeitwünschen mehrerer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht alle Wünsche erfüllt werden, haben bei der Abwägung der Belange mehrerer Arbeitnehmer untereinander auch die Motive eine Rolle zu spielen, die die Arbeitnehmer für ihre Teilzeitwünsche vorbringen.
3. Ein Teilzeitvergabemodell, das ausschließlich die Bewilligung einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit vorsieht, entspricht nicht den Vorgaben von § 8 TzBfG.
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