1. Für eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 9a TzBfG) als "Brückenteilzeit im Blockmodell" (hier: Freistellungsphase Januar bis März, Arbeitsphase April bis Dezember) mit entsprechend verringerter, aber monatlich verstetigter Vergütung auch während der Monate vollständiger Freistellung (0-Stundenwoche) fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
2. Regelt ein Arbeitsvertrag ein "jährliches Entgelt" in bezifferter Höhe, dessen Zahlung in 13 Monatsgehältern in ebenfalls bezifferter Höhe erfolgt, und eine durchschnittliche Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden, folgt daraus nicht, dass die Vergütung unabhängig von den erbrachten Arbeitsleistungen zu zahlen wäre und sich die Parteien von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" hätten lösen wollen.
3. Einstweiliger Rechtsschutz auf Verringerung und Verteilung von Arbeitszeit ist trotz seiner Erfüllungswirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Wertung des § 894 ZPO steht dem nicht generell entgegen und seine Gewährung ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch geboten. Der Verfügungsgrund erfordert aber, dass der Arbeitnehmer seinerseits Gründe dafür darlegen kann, dass er auf die Arbeitszeitreduzierung dringend angewiesen ist. Der Arbeitgeber kann auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegenstehende betriebliche Gründe geltend machen. An Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind strenge Anforderungen zu stellen.
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