Einkommensteuer | Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 € (BFH)
Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, so ist nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 5b Abs. 2 EStG kann auf Antrag die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Abs. 8 AO gilt entsprechend.
Sachverhalt: Streitig ist, ob es einer UG persönlich und wirtschaftlich zumutbar ist, die Steuerbilanz in elektronischer Form abzugeben, wenn ihr Geschäftsführer über keinerlei steuerliche Kenntnisse verfügt und die UG Verluste erzielt bzw. lediglich niedrige Gewinne erwirtschaftet. Die Klägerin hatte argumentiert, die Anschaffung entsprechender Software sei ihr nicht zuzumuten. Das FG der ersten Instanz wies die Klage ab ().
Die hiergegen gerichtete Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg:
§ 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.
Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin persönlich i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 AO unzumutbar wäre, die E-Bilanz einzureichen, liegen nach den Feststellungen des FG nicht vor.
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein "nicht unerheblicher finanzieller Aufwand" i.S. des § 150 Abs. 8 AO, § 5b Abs. 2 EStG vorliegt.
Jedoch liegt eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG nicht schon dann vor, wenn die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind.
Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.
Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.
Quelle: ; NWB DAtenbank (il)
Fundstelle(n):
BAAAH-86603