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BBK Nr. 20 vom Seite 1039 Fach 17 Seite 3025

Rückstellungen für drohende Verluste beim Bau einer Segelyacht

, rkr.

§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 12 Nr. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz (nicht amtlich):

Wird der Bau einer Segelyacht in Auftrag gegeben und wird diese vom Auftragnehmer trotz Zahlung des vollen Entgelts in betrügerischer Weise lediglich zu einem geringen Teil fertiggestellt, kann eine Rückstellung für drohende Verluste nur in Ansatz gebracht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Yacht von Anfang an für betriebliche Zwecke eingesetzt werden sollte.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, eine KG, veranstaltete u. a. Motorradreisen in der Türkei. Ihr persönlich haftender Gesellschafter A gab den Bau einer Segelyacht bei B zum Preis von netto 381 000 DM in Auftrag. Andere vergleichbare Angebote beliefen sich auf rd. 900 000 DM. Entgegen den vertraglichen Verpflichtungen ließ B nur den Stahlrumpf der Yacht erstellen. Nachdem A erkannt hatte, daß ein Weiterbau nicht erfolgen würde und er insoweit getäuscht worden war, gab er das Vorhaben auf. Ein Teil der geleisteten Anzahlungen wurde erstmals in der Bilanz der Klägerin zum aktiviert. Die darauf in den Jahren 1991 und 1992 vorgenommenen Teilwertabschreibungen hat das FA nicht anerkannt. Mit der Klage wird vor...

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