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Das Zahlungsverbot des § 15b InsO
Auf der einen Seite verlangte das Steuerrecht bisher vom Geschäftsführer im Vorfeld einer drohenden Insolvenz, die Steuer- und Steuerentrichtungsschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft pünktlich zu bedienen. Auf der anderen Seite schien das Gesellschaftsrecht dem Geschäftsführer die Zahlung von Steuern und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gefahr zu verbieten, dass er dem Gesellschaftsvermögen gleichwohl dafür entnommene Beträge ersetzen müsse (§ 64 Satz 1 GmbHG a. F.). Mit § 15b InsO hat der Gesetzgeber nun auf diese Rechtsunsicherheit reagiert und die vom Geschäftsführer zu beachtenden Zahlungsverbote umfassend geregelt.
Kernaussagen
Die InsO schützt das Befriedigungsinteresse des Fiskus und der Sozialversicherungsträger, indem sie den Geschäftsführer verpflichtet, deren Forderungen nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Verfahrensvorschriften alsbald in das Insolvenzverfahren zu überführen und insofern alles zu tun, was die InsO in der Situation der Insolvenz verlangt.
§ 15b Abs. 8 InsO besagt, dass der Geschäftsführer ohne Gefahr steuerrechtlicher Sanktionen die Steuern schuldig bleiben darf. Dass er die Steuern der Masseerhaltung wegen nicht bezahlen darf und dass ihm...