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BFH 15.04.2021 IV R 25/18, BBK 16/2021 S. 759

Steuerrecht | Betriebsausgabenabzugsverbot für Bestechungsgelder setzt subjektiven Tatbestand voraus

Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG für Bestechungsgelder setzt voraus, dass neben dem objektiven Tatbestand einer Bestechung oder Bestechlichkeit nach § 299 StGB auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, d. h. Vorsatz.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG [i]Subjektiver Tatbestand muss erfüllt sein setzt eine rechtswidrige Tat voraus und knüpft damit an § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB an, wonach der Tatbestand des StGB verwirklicht sein muss. Nach § 15 StGB ist nur Vorsatz strafbar, sofern nicht ausdrücklich auch Fahrlässigkeit sanktioniert wird. Deshalb kommt es für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG auf den Vorsatz an.

Im [i]Überfakturierungen und Rückzahlung Streitfall hatte eine GmbH (Klägerin) ihren Kunden überhöhte Rechnungen gestellt. Einen Teil des überhöhten Betrags zahlte die Klägerin an eine schweizerische Briefkastengesellschaft, die C, als sog. Provision, die die Zahlungen dann wohl an S. 760Angestellte oder Gesellschafter der Kunden oder an den...

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