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Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen
Leitsätze:
1. Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sein, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, daß sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereichregelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damitGewinne zu erzielen (Anschluß an das , BFH/NV 1997 S. 114).
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Ehe- und Partnervermittlung. Er ermittelt seinen
Gewinn nach § 5 i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG. 1988
bis 1991 erzielte er daraus Gewinne. Im Jahr 1988 begann der Kläger mit
dem
An- und Verkauf von Aktien,
von Aktien- und Dollaroptionsscheinen und mit der
Durchführung von Devisentermingeschäften
als Differenzgeschäfte. Alle Geschäfte tätigte er auf eigene
Rechnung. Daraus ergaben sich
Verluste.
Das FA ordnete nach einer Außenprüfung den Wertpapierhandel weder
dem betrieblichen Bereich der Ehe- und Partnervermittlung zu noch erkannte es
insoweit einen eigenständigen gewerblichen Betrieb ...