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Gewinneutralität von durchlaufenden Posten
§§ 159, 160 AO 1977; § 96 Abs. 1 FGO; § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 EStG
Leitsätze:
1. Die Gewinneutralität sog. durchlaufender Posten ergibt sich bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durch Aktivierung bzw. Passivierung gleichhoher Wertzu- und Wertabgänge.
2. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt die Gewinneutralität nicht voraus, daß das Geschäft erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung getätigt wird.
3. Die Gewinneutralität durchlaufender Posten findet ihre Grenze in § 159 AO 1977.
4. Behauptet der Stpfl., eine Vielzahl von WG für eine Vielzahl von Treugebern zu besitzen, so hat er auf Verlangen des FA auch nachzuweisen, welche WG dem jeweiligen Treugeber gehören.
5. Kommt der Stpfl. einem Verlangen des FA gem. § 159 AO 1977 nicht nach, so kann nur das FA, nicht das FG - nach pflichtgemäßem Ermessen - von der in § 159 AO 1977 vorgesehenen Rechtsfolge Gebrauch machen.
6. § 160 AO 1977 kommt bei sog. durchlaufenden Posten nicht zur Anwendung.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (GmbH) vertreibt Dental-Edelmetall-Legierungen. Von ihren Kunden (Zahnärzten, Dentallabors) erhielt sie Scheidgut, das ...