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BBK Nr. 3 vom Seite 145 Fach 17 Seite 1695

Abgrenzung von Kapital- und Darlehenskonto

§ 4, § 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG

Leitsatz:

Wird neben dem (festen) Kapitalkonto lediglich ein weiteres Konto zur Erfassung von Gewinnen, Einlagen und Entnahmen der Kommanditisten geführt, handelt es sich nicht um ein Darlehenskonto, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden. Bestehen insoweit Zweifel, so ist anhand der sonstigen Umstände des Falles zu untersuchen, ob es sich bei den von den Kommanditisten vereinnahmten Beträgen um Entnahmen oder um Darlehen handelt.

Aus dem Sachverhalt:

Bei der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, wurde für die Kommanditisten jeweils ein festes Kapitalkonto geführt, das nach dem Gesellschaftsvertrag nur einverständlich geändert werden durfte. Daneben war für jeden Gesellschafter ein sog. Darlehenskonto (verzinst mit 6,5 %) eingerichtet, auf dem gebucht wurden:

  • Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft,

  • Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter,

  • entstandene Gewinne,

  • getätigte Entnahmen und Einlagen.

Da die Darlehenskonten fast durchweg negative Salden aufwiesen, mußten die Kommanditisten Darle...

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