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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 R 3100/20

Gesetze: SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1 Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eine Rente wegen Erwerbsminderung ist i.S. von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vollumfänglich erfolgreich, wenn im Widerspruchsverfahren - entsprechend dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall - eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit gewährt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der Widerspruchserklärung entnehmen lässt, dass der Widerspruch eingelegt wurde, um eine Dauerrente zu erhalten (hier verneint).

2 Das bei der Auslegung von Anträgen zu beachtende Meistbegünstigungsprinzip darf unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG und des Gebots der Effektivität des Rechtsschutzes bei der Auslegung der Widerspruchserklärung nicht zu Lasten des Widerspruchsführers herangezogen werden.

Fundstelle(n):
FAAAH-86389

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.06.2021 - L 4 R 3100/20

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