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Höhe des aktiven Ausgleichspostens bei Organschaft
§ 14 KStG; Abschn. 59 Abs. 1 KStR
Leitsätze:
1. Ist der Organträger zu weniger als 100 % an der Organgesellschaft beteiligt, ist der aktive Ausgleichsposten nach Abschn. 59 Abs. 1 Satz 3 KStR allenfalls in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht.
2. Der Verzicht auf einen Gewinnabführungsanspruch erhöht nicht den Beteiligungsansatz für die Organgesellschaft in der Steuerbilanz des Organträgers.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine AG, war zusammen mit der X-AG zu je 50 v. H. an der M-GmbH beteiligt, die ihrerseits wieder zu 83,8 v. H. an der F-GmbH beteiligt war und mit der ein
Ergebnisabführungsvertrag
bestand. Die Klägerin und die X-AG schlossen sich zu einer GbR zusammen, die mit der M-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag schloß. Bei der F-GmbH wurden bei einer
Außenprüfung Mehrgewinne festgestellt,
die nicht abgeführt, sondern in die freien Rücklagen eingestellt wurden. Die Klägerin bildete in Höhe des ihr zugerechneten Mehrgewinns (50 v. H.) einen aktiven Ausgleichsposten (Abschn. 59 Abs. 1 KStR). Bei der Veräußerung der Anteile an der M-GmbH minderte die Klägerin den Veräußerungsgew...