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BBK Nr. 14 vom Seite 671 Fach 17 Seite 1677

Nachträgliche Aufstockung von teilwertberichtigten Forderungen in der Steuerbilanz

§§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Leitsätze:

1. Es besteht steuerlich keine Pflicht, eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung wieder aufzustocken, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Schuldner gebessert haben.

2. Wird eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung teilweise beglichen, so ist der Tilgungsbetrag voll mit dem Buchwert der Forderung zu verrechnen.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Sparkasse, die zwei Personen ein Darlehen in 1980 in Höhe von 340 000 DM gewährte, das 1983 um 30 000 DM aufgestockt wurde. Es war vereinbart, daß bis zum der Darlehenszins 9 % bzw. 8,75 % p. a. betragen und das Darlehen tilgungsfrei sein sollte. Nach Ablauf der Frist einigten sich die Vertragsparteien für die Zeit bis zum auf einen Zinssatz von 8,5 % p. a. bei 100 % Auszahlung und eine 3%ige Tilgung ab . Im übrigen sollten die Bedingungen aus den bisherigen Darlehensverträgen fortgelten. In ihrer Schlußbilanz zum nahm die Klägerin eine - unstreitig berechtigte - Teilwertberichtigung in Höhe von 100 000 DM auf die genannte Darlehensforderung vor.

Im Jahr 1986 vereinbarten die Klägerin und einer der Darlehensschuldner e...

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