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Schuldzinsen von Kommanditisten als nachträgliche (Sonder-)Betriebsausgaben
§ 4 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 2 EStG; § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977
Leitsätze:
Zahlt der Gesellschafter einer Personengesellschaft Zinsen für Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht getilgt hat, obwohl ihr bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann er die Zinsen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch für Zinsen auf Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, wenn er die Aktivwerte dieses Vermögens bei Beendigung seiner Mitunternehmerstellung nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Zahlt ein Gesellschafter aber Zinsen für fortbestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten, so muß er sich nicht entgegenhalten lassen, daß er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser Verbindlichkeiten hätte einsetzen können.
Aus dem Sachverhalt:
Die Kläger sind die ehemaligen Kommanditisten einer inzwischen voll beendeten GmbH & Co. KG (A-KG). Sie sind auch Kommanditisten einer weiteren GmbH & Co. KG (R-KG). Die beiden Gesellschafter führten bis 19...