BPatG Urteil v. - 6 Ni 30/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 31/19 (EP)
Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und Anordnung zur Aufrechterhaltung der Synchronisation beim Zurücksetzen einer Kommunikationsverbindung (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 273 199 (Streitpatent), das auf die internationale PCT-Anmeldung PCT/FI 2001/000353, die am 10. April 2001 eingereicht und am 18. Oktober 2001 als WO 2001/078437 offengelegt worden ist, zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität der finnischen Anmeldung FI20000855 vom 10. April 2000 in Anspruch. Der Hinweis auf Erteilung des Patents ist am 22. August 2007 veröffentlicht worden. Im Einspruchsverfahren ist das Streitpatent in eingeschränkter Form aufrechterhalten worden. Es ist durch Zeitablauf am 10. April 2021 erloschen.
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