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Unschärfen der Notgeschäftsführung nach § 15b InsO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2366Die Haftung von Geschäftsführern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife wurde mit Wirkung zum grundlegend reformiert und in § 15b InsO rechtsformübergreifend verankert. Auch nach der neuen Regelung bleibt es Geschäftsführern juristischer Personen grds. verboten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vorzunehmen. Ausgenommen sind während der Dauer der Insolvenzantragsfrist nur solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, was bei Zahlungen im „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ vermutet wird.
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Zulässige Ausschöpfung der Insolvenzantragspflicht
[i]Insolvenzantragsfrist als HöchstfristZahlungen im Rahmen der Notgeschäftsführung setzen voraus, dass die die Notgeschäftsführung auslösende Insolvenzantragsfrist überhaupt in zulässiger Weise ausgeschöpft werden darf. Grds. ist der Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern“, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
[i]Einschätzung bestehender SanierungschancenEin Ausnutzen der Antragsfristen ist nur erlaubt, wenn die Geschäftsführung – ...