Erbschaftsteuer | Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims (BFH)
Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb eines bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG von Todes wegen durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt, steuerfrei.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch ein an das Wohngrundstück angrenzendes mit einer eigenen Flurnummer eingetragenes unbebautes Grundstück umfasst. Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt sah beide Grundstücke als eigenständige Einheiten an. Daraufhin änderte das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt seinen ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheid ab und gewährte die Steuerbefreiung nur noch für das bebaute Grundstück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (§ 179 AO).
Die Feststellungen treffen die zuständigen Belegenheitsfinanzämter (§ 152 Nr. 1 BewG).
Diese sind zwar nicht zur Entscheidung darüber befugt, ob eine Steuerbefreiung, z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, zu gewähren ist. Ihnen obliegt neben der Wertfeststellung aber auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG).
Diese Entscheidung kann daher gemäß § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids angegriffen werden.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Die Steuerbegünstigung für den Erwerb des sog. Familienheims ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG ausführlich geregelt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt die Schenkung unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern, Nr. 4b und 4c betreffen den Erwerb von Todes wegen, durch Ehegatten/Lebenspartner (Nr. 4b) oder Kinder bzw. – bei Vorversterben der Eltern – Enkel des Erblassers (Nr. 4c). Während § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine umfassende Begünstigung des Familienheims ohne weitere Voraussetzungen enthält, setzen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG voraus, dass der Erwerber tatsächlich in das Familienheim einzieht und dort – soweit er dazu in der Lage ist – auch 10 Jahre wohnen bleibt.
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verweist – wie auch die Nr. 4a und 4c der Vorschrift – zur näheren Bestimmung des Familienheims auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG. Von der Steuerbefreiung werden danach Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erfasst.
Eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang der zugehörende Grund und Boden an der Begünstigung begünstigt ist, enthält die Vorschrift zwar nicht. Allerdings sind die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer durch die Belegenheitsfinanzämter gesondert festzustellen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Ihnen obliegt neben der Wertfeststellung auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG). Gibt es darüber Streit, muss der Erwerber den Feststellungsbescheid anfechten. Tut er dies nicht, sind er und das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt an die gesonderte Feststellung gebunden.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB LAAAH-86108