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BGH 11.06.2021 V ZR 41/19, NWB 31/2021 S. 2258

WEG | Prozessführungsbefugnis einzelner Eigentümer

Auch nach der zum in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann ein Wohnungseigentümer weiterhin Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (§ 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG), die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. Nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG, wonach ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn er eine über das zumutbare Maß hinausgehende Einwirkung zu dulden hat, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Anmerkung:

Der Prozessstandschafter einer Wohnungseigentümerin [i]Hofele, NWB 20/2021 S. 1462wollte vorliegend keine Störungsbeseitigung, sondern eine finanzielle Kompensation für die mit einer Störung einhergehende Verk...

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