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BFH 18.03.2021 V B 29/20, NWB 31/2021 S. 2256

Finanzgerichtsordnung | Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Führt das Finanzgericht die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt. (2) Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Dabei ist die Entscheidung, Akteneinsicht ausnahmsweise außerhalb von Diensträumen zu gewähren, eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Ermessensentscheidung [i]Nacke, Finanzgerichtliches Verfahren und Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Grundlagen, NWB QAAAF-90430 des Finanzgerichts. (3) Hat das Finanzgericht bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Aktenein...

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