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Körperschaftsteuer | Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges
(1) Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen. (2) Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach § 62 AO a. F. unschädlich, wenn das College einer Stiftungsaufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar ist. (3) Die Auslegung der Satzung eines englischen Colleges wird im Revisionsverfahren nur darauf überprüft, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen ist und gegen allgemeine Denkgesetze verstößt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG; § 14, § 51 Abs. 2, § 52, § 55, § 57, § 62 AO; § 62 AO a. F.).
Der BFH hatte bereits zum zweiten Mal über die Rech...BStBl 2017 II S. 1216