Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung
nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen
Besteuerungsrecht für inländische Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach DBA-Russland
Leitsatz
1. Besteht ein objektiver Zusammenhang von Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts und werden die Aufwendungen
zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
zu berücksichtigen.
2. Voraussetzung ist jedoch, dass das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen
ist. Dies ist aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung nicht gegeben bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter
einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt
ist (Anschluss an , EFG 2020 S. 93; im Streitfall: einer vermögensverwaltenden
GmbH & Co. KG von der allein am Vermögen und am Ergebnis der KG beteiligten Komanditistin gewährtes Darlehen).
3. Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Bruchteilsgemeinschaft
angesehen. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anzuwenden. Die Anwendung des § 39
Abs. 2 Nr. 2 AO wird bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften anders als bei mitunternehmerischen Personengesellschaften
auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz EStG verdrängt.
4. Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland sind
nach deutschem Recht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen auch nach dem DBA mit Russland dem deutschen
Besteuerungsrecht. Hierzu gehört auch die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die die vermögensverwaltende Personengesellschaft
an ihre in Russland ansässige Gesellschafterin bezahlt, als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften steuermindernd
zu berücksichtigen sind.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 17 DStRE 2022 S. 599 Nr. 10 EFG 2021 S. 1524 Nr. 18 EStB 2022 S. 36 Nr. 1 GStB 2022 S. 112 Nr. 4 GmbH-StB 2022 S. 25 Nr. 1 YAAAH-85885
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