Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft
und nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerbescheids zulässig
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO keine Rechtsgrundlage zur Nachholung des bisher unterbliebenen
Antrags auf Optionsverschonung
Leitsatz
1. Über eine vom Steuerpflichtigen beantragte Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 (jetzt: §
13a Abs. 10 ErbStG) ist nur im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung zu entscheiden. Die Entscheidung bildet daher einen
unselbständigen, der Bestandskraft nicht zugänglichen Bestandteil der Steuerfestsetzung.
2. Eine wirksame Erklärung auf Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 muss bis zum Eintritt der
Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgegeben werden und ist nicht etwa bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung jederzeit
möglich. Wird der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid geändert, so folgt aus § 351 Abs. 1 AO, dass die zuvor unterbliebene
Erklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Änderung den durch die partielle Durchbrechung
der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt.
4. Ist eine Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nicht beantragt und der Steuerbescheid
bestandskräftig geworden, ermöglichen weder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO eine Änderung des
bestandskräftigen Bescheids zur Nachholung des Antrags auf Optionsverschonung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 10 DStRE 2022 S. 478 Nr. 8 EFG 2021 S. 1491 Nr. 17 ErbStB 2021 S. 270 Nr. 9 GmbH-StB 2021 S. 328 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22439 Nr. 10 NWB-EV 2021 S. 316 Nr. 9 UVR 2022 S. 7 Nr. 1 OAAAH-85884
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