Zusammenfassung zweier BgA, von denen der eine einen Gewinn und der andere einen Verlust erzielt, in einem Eigenbetrieb
Kapitalertragsteuer
Zuführung zu den Rücklagen
Leitsatz
1. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG enthält eine Ausschüttungsfiktion, denn aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit
des Betriebs gewerblicher Art (BgA) kann eine tatsächliche Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft nicht erfolgen. Die
Einkommensteuer wird durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt der Bilanzerstellung;
sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs.
2. Die Besteuerung der Gewinne eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit hängt
davon ab, ob es sich bei diesem Betrieb haushaltsrechtlich um einen Eigenbetrieb oder einen Regiebetrieb handelt.
3. Für eine Zuführung zu den Rücklagen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG reicht es aus, wenn anhand objektiver
Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem BgA der nicht an die Gemeinde ausgeschüttete Gewinn weiterhin als
Eigenkapital für dessen satzungsmäßige Zwecke zur Verfügung stehen sollte.
Fundstelle(n): DStZ 2021 S. 831 Nr. 20 EFG 2021 S. 1640 Nr. 19 GmbH-StB 2021 S. 329 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22470 Nr. 11 UAAAH-85882
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.01.2021 - 2 K 135/17
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