1. Hinzugeschätzte Umsätze können einen Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO bilden.
2. Eine irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts liegt vor, wenn die Finanzbehörde steuerrechtliche Folgerungen gezogen
hat, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen.
3. Wenn eine Betriebsprüferin in einem Prüfungsjahr angefallene Umsätze hinzuschätzt, wobei sie von 150.000 € ausgeht und
sie diesen Betrag auf das betreffende Prüfungsjahr und die beiden folgenden Veranlagungszeiträume verteilt, ist diese zeitliche
Zuordnung rechtsirrig.
4. Das Finanzamt darf den Steuerbescheid, in welchem es von dieser irrigen Zuordnung der Zuschätzungsbeträge ausgegangen ist,
gem. § 174 Abs. 4 AO ändern, indem die Zuschätzungen nur in dem Jahr angesetzt werden, in welchem die betreffenden Umsätze
erzielt worden sind.
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