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FG Münster Urteil v. - 5 K 1160/19 U

Gesetze: AO § 174 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2

Verfahren

Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO

Leitsatz

1. Hinzugeschätzte Umsätze können einen Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO bilden.

2. Eine irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts liegt vor, wenn die Finanzbehörde steuerrechtliche Folgerungen gezogen hat, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen.

3. Wenn eine Betriebsprüferin in einem Prüfungsjahr angefallene Umsätze hinzuschätzt, wobei sie von 150.000 € ausgeht und sie diesen Betrag auf das betreffende Prüfungsjahr und die beiden folgenden Veranlagungszeiträume verteilt, ist diese zeitliche Zuordnung rechtsirrig.

4. Das Finanzamt darf den Steuerbescheid, in welchem es von dieser irrigen Zuordnung der Zuschätzungsbeträge ausgegangen ist, gem. § 174 Abs. 4 AO ändern, indem die Zuschätzungen nur in dem Jahr angesetzt werden, in welchem die betreffenden Umsätze erzielt worden sind.

Fundstelle(n):
ZAAAH-85876

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FG Münster, Urteil v. 17.06.2021 - 5 K 1160/19 U

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