Nach Feststellung des Schadensfalls sind gemäß § 34b Abs. 4 Nr. 2, 1. HS EStG unverzüglich die tatsächlichen unaufgearbeiteten
Schäden der Höhe nach der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Bei der Tarifbegünstigung i.S.d. § 34b Abs. 3 EStG handelt
es sich um eine den Steuerpflichtigen begünstigende Regelung, so dass er hinsichtlich der eingetretenen Schadenshöhe beweisbelastet
ist.
Der Nutzungssatz i.S.d. § 68 EStDV ist unter Berücksichtigung der gesamten Forstflächen und nicht nur des Schadwaldes zu
bestimmen.
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1079 Nr. 17 EFG 2021 S. 1644 Nr. 19 MAAAH-85863
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.05.2021 - 11 K 237/19