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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 237/19 EFG 2021 S. 1644 Nr. 19

Gesetze: EStDV § 68; EStG § 34b

Tarifbegünstigung für Kalamitätsnutzungen

Leitsatz

  1. Nach Feststellung des Schadensfalls sind gemäß § 34b Abs. 4 Nr. 2, 1. HS EStG unverzüglich die tatsächlichen unaufgearbeiteten Schäden der Höhe nach der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen. Bei der Tarifbegünstigung i.S.d. § 34b Abs. 3 EStG handelt es sich um eine den Steuerpflichtigen begünstigende Regelung, so dass er hinsichtlich der eingetretenen Schadenshöhe beweisbelastet ist.

  2. Der Nutzungssatz i.S.d. § 68 EStDV ist unter Berücksichtigung der gesamten Forstflächen und nicht nur des Schadwaldes zu bestimmen.

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 1079 Nr. 17
EFG 2021 S. 1644 Nr. 19
MAAAH-85863

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 20.05.2021 - 11 K 237/19

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