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BMF 09.07.1990 IV A 4 S 5406 3/90

Wechselsteuer; | Billigkeitsregelung bei Steuerpflicht in DDR und Bundesrepublik

Ab hat die DDR das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Wechselsteuerrecht übernommen. Zu doppelter Wechselsteuerbelastung kann es kommen, wenn ein und dieselbe Wechselurkunde sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt wird. Darum hat der folgende Regelung getroffen: Soweit für die Aushändigung von Wechseln, Wechselabschriften oder wechselähnlichen Urkunden in der DDR einschl. Berlin (Ost) nach den dort geltenden Vorschriften die volle Wechselsteuer (§ 8 Abs.1 WStG) entstanden und entrichtet worden ist, gilt sie auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als entrichtet. Ist nur die ermäßigte Steuer erhoben worden (§ 8 Abs.2 WStG), so ist der an der vollen Wechselsteuer fehlende Betr...

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