BVerwG Urteil v. - 2 C 10/20

Beweislast bei der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen

Leitsatz

1. Wird der Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen zurückgenommen, trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung teil.

Gesetze: § 44 BBG, § 26 BeamtStG, § 2 BeamtVG, § 31 BeamtVG, § 33 BeamtVG, § 35 BeamtVG, § 36 BeamtVG, § 49 BeamtVG, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 48 Abs 2 VwVfG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 14 B 17.1926 Urteilvorgehend VG Bayreuth Az: B 5 K 13.327 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten um die Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen und darauf aufbauender Dienstunfallfürsorgeleistungen.

2Der 1952 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) bei der Bundespolizei im Dienst der Beklagten. Die Bundespolizeiakademie erkannte mit Bescheid vom einen vom Kläger im September 2008 auf dem Sportplatz der Bundespolizeischule erlittenen Unfall (Zeckenbiss) als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links, Oligoarthritis und DD reaktive Arthritis fest. Mit Bescheid vom erkannte sie eine Reihe weiterer krankheitsspezifischer Dienstunfallfolgen an und setzte die eingetretene dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 100 v.H. fest, ausgenommen der Zeitraum von Juli bis September 2009, in dem sie 50 v.H. betrug. Diesen Bescheid hob die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom auf, setzte die darin anerkannten Dienstunfallfolgen und die Grade der Erwerbsminderung erneut und darüber hinaus eine weitere krankheitsspezifische Dienstunfallfolge fest.

3Mit Bescheid vom versetzte die Bundespolizeiakademie den Kläger wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Beamtendienstunfähigkeit mit Ablauf des Dezember 2010 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie u.a. aus, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang der zur Dienstunfähigkeit führenden Leiden mit dem im Januar 2010 anerkannten Dienstunfall.

4Die Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost nahm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom den Bescheid vom hinsichtlich der anerkannten Dienstunfallfolgen Oligoarthritis und DD reaktive Arthritis mit Wirkung für die Zukunft zurück (Ziffer 1), entschied, dass der Bescheid im Übrigen bestehen bleibt (Ziffer 2), und stellte fest, dass der Zeckenbiss beim Kläger keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Folgen hinterlassen hat und ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht mehr besteht (Ziffer 3), nahm den "Bescheid vom " mit Wirkung für die Zukunft zurück (Ziffer 4) und stellte weiter fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt mehr hat (Ziffer 5). Die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Bundespolizeiakademie stützte die Bundesfinanzdirektion auf die Annahme, dass es sich bei den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers um dienstunfallunabhängige, anlagebedingte Leiden handele. Der beim Dienstsport erlittene Zeckenbiss sei eine bloße Gelegenheitsursache.

5Mit Bescheid vom lehnte die Bundesfinanzdirektion den Antrag des Klägers vom auf Erstattung von dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten in Höhe von 3 218,47 € ab.

6Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers sowie seine Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Rücknahme der zuvor anerkannten Dienstunfallfolgen und darauf aufbauender Dienstunfallfürsorgeleistungen für die Zukunft sei rechtmäßig. Die Anerkennung der Dienstunfallfolgen sei rechtswidrig, weil eine Kausalität zwischen dem beim Dienstsport erlittenen Zeckenbiss und den Erkrankungen des Klägers zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gewesen sei. Ein solcher Kausalzusammenhang sei auch im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben. Dies gehe zu Lasten des Klägers; ihn treffe die materielle Beweislast auch in der Situation der Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen.

7Hiergegen richtet sich die vom Senat wegen Divergenz zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom sowie die Bescheide der Bundesfinanzdirektion Mitte, Service-Center Süd-Ost, vom und vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom Heilbehandlungskosten in Höhe von 3 218,47 € zu erstatten.

8Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

9Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, bei der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen trage der betroffene Beamte die Beweislast, wenn sich die Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die besonderen Dienstunfallfolgen (im gerichtlichen Verfahren) nicht aufklären lässt. Denn im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Danach hat die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Anerkennung der Dienstunfallfolgen und der darauf aufbauenden Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie die Verpflichtungsklage auf Erstattung von Heilverfahrenskosten Erfolg. Der Rücknahmebescheid vom und der die Kostenerstattung versagende Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der unter dem beantragten Heilbehandlungskosten in Höhe von 3 218,47 € gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 30 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom (BGBl. I S. 160, HeilvfV a.F.).

101. Gegenstand des Rücknahmebescheids vom ist nicht nur die Aufhebung des Bescheids vom hinsichtlich der Anerkennung zweier Dienstunfallfolgen, sondern auch die Aufhebung des Bescheids vom hinsichtlich der weiteren anerkannten Dienstunfallfolgen für die Zukunft. Unschädlich ist, dass die Beklagte im Tenor des Rücknahmebescheids fälschlicherweise den bereits durch Bescheid vom aufgehobenen Bescheid vom , nicht dagegen den Bescheid vom selbst angegeben hat. Wie der Tenor und die Gründe des Rücknahmebescheids erkennen lassen (§ 133 BGB analog; vgl. 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 100 und vom - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 39), ging es der Beklagten darum, es für die Zukunft nur bei der im Bescheid vom anerkannten Dienstunfallfolge "Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links" zu belassen. Sie hat ausdrücklich festgestellt, dass darüber hinaus keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Unfallfolgen bestehen. Dementsprechend stellt der Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) klar, dass die Bescheide der Bundespolizeiakademie vom und vom verfahrensgegenständlich und mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden sind.

112. Die Rücknahme der ursprünglich anerkannten Dienstunfallfolgen bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Bei der Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen handelt es sich um einen feststellenden begünstigenden Verwaltungsakt, der Grundlage für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist ( 2 B 26.19 - juris Rn. 14 f.). Die Anerkennung von Dienstunfallfolgen kann eine Reihe von Leistungsansprüchen der Unfallfürsorge (vgl. § 30 Abs. 2 BeamtVG) auslösen. Der betroffene Beamte hat je nach Fallgestaltung und bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen, die Leistung vorsehenden Norm etwa einen Anspruch auf Heilverfahren, auf Unfallausgleich und auf Unfallruhegehalt.

12a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme bestehen keine Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesfinanzdirektion (nunmehr: Generalzolldirektion) für die Rücknahmeentscheidung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i.V.m. Abschnitt A. Nummer I. Satz 1 i.V.m. Anlage 1, Spalte 1 Ziffer 7, Spalte 5, Fußnote 4 und Anlage 2 der bis zum geltenden Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO) vom (BGBl. I S. 908), geändert durch die Anordnung vom (BGBl. I S. 51), sachlich zuständig war. Denn müsste zum Zeitpunkt der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen über die Anerkennung von solchen Folgen entschieden werden, wäre die Generalzolldirektion sachlich zuständig ( 2 A 1.18 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 143 Rn. 17).

13b) Die Rücknahme der zuvor anerkannten Dienstunfallfolgen ist aber materiell rechtswidrig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann nur ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen, den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) kann nicht geklärt werden, ob die weiteren, neben dem Zustand nach Zeckenbiss aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zu Recht oder zu Unrecht als Dienstunfallfolgen anerkannt wurden. Dies geht zu Lasten der Beklagten.

14aa) Die Anerkennung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist rechtswidrig, wenn zwischen dem Dienstunfall i.S.v. § 31 BeamtVG und der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder dem Körperschaden des betroffenen Beamten kein Kausalzusammenhang besteht.

15Für diese Beurteilung ist der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom - 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6 S. 15, vom - 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 S. 3 f., vom - 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 und vom - 2 A 6.18 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 33 Rn. 18). Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dagegen sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte ( 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f., vom - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 10 und vom - 2 A 6.18 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 33 Rn. 19 m.w.N.).

16Ist eine Ursächlichkeit in diesem Sinne zwischen dem Dienstunfall i.S.v. § 31 BeamtVG und der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, ist ihre ursprüngliche Anerkennung als Dienstunfallfolge rechtswidrig.

17bb) Das Berufungsgericht hat nach Ausschöpfen der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht feststellen können, ob zwischen dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden des Klägers eine Kausalität besteht. Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher zum Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden Stellungnahmen aufgrund der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen im Ergebnis der Beweisaufnahme von der Situation eines non liquet ausgegangen. Für die Beschwerden des Klägers könne keine gesicherte Diagnose gestellt werden und ihre Ursachen seien nicht aufklärbar. Nach den sachverständigen Aussagen, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, sei eine Lyme-Arthritis eher unwahrscheinlich; am ehesten liege eine rheumatoide Arthritis vor, deren kausale Rückführbarkeit auf den Zeckenbiss nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisbar sei. Es handele sich um eine Autoimmunerkrankung, bei der relativ unbekannt sei, aufgrund welcher multifaktorieller Auslöser sie ausbreche. Eine Mitverursachung durch mit einem Zeckenbiss übertragene Erreger habe der Sachverständige nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen können; die Ursachen der Beschwerden des Klägers seien letztlich offen geblieben. Diese Feststellung einer non liquet-Situation ist für das Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat insoweit keine Verfahrensrügen erhoben.

18cc) Aus der Unaufklärbarkeit des Kausalverlaufs hat das Berufungsgericht die Folgerung gezogen, dass die ursprüngliche Anerkennung der Dienstunfallfolgen rechtswidrig sei, weil der Kläger die materielle Beweislast trage. Den betroffenen Beamten treffe die materielle Beweislast, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offenbleibe, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall und dem vorhandenen Körperschaden bestehe. Dies gelte nicht nur dann, wenn es um die ursprüngliche Anerkennung eines Dienstunfalls oder weiterer Folgen gehe, sondern auch wenn die Situation der späteren Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen und daran anknüpfender Unfallfürsorgeleistungen vorliege. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfG die allgemeinen Beweisgrundsätze. Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall maßgeblichen materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann (non liquet). Demzufolge trägt grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht ( 2 C 12.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 27 S. 16 und vom - 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 36).

20In der Situation der Rücknahme zuvor anerkannter Dienstunfallfolgen muss deshalb grundsätzlich der Dienstherr nachweisen, dass die Anerkennung der Dienstunfallfolgen rechtswidrig war. Ihm obliegt der Nachweis, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den anerkannten körperlichen Leiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausscheidet. Er trägt die materielle Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit. Bleibt der Kausalverlauf nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unaufklärbar, geht dies zu seinen Lasten.

21dd) Danach ist die Rücknahme der Anerkennung der ursprünglich über den Zustand nach Zeckenbiss hinausgehenden Dienstunfallfolgen rechtswidrig. Es geht zu Lasten der Beklagten, dass der Kausalverlauf zwischen diesen Unfallfolgen und dem anerkannten Dienstunfall und damit die Rechtswidrigkeit ihrer Anerkennung unaufklärbar ist. Besondere Umstände, die nach Treu und Glauben eine abweichende Verteilung der Beweislast gebieten, sind nicht erkennbar. Dass die Unerweislichkeit auf einem unlauteren Verhalten des Klägers beruht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.

22Dabei übersieht der Senat nicht den Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Sachverhaltsaufklärung - wie hier - Jahre nach der Anerkennung des Dienstunfalls und seiner Folgen erschwert und deshalb bei multifaktoriellen Erkrankungen - wie hier - eine Rücknahme der aus ihrer Sicht rechtswidrig anerkannten Dienstunfallfolgen durch vormals zuständige Dienststellen faktisch unmöglich sei. Damit benennt die Beklagte keinen Aspekt, der eine Verteilung der Beweislast abweichend von den allgemeinen Grundsätzen rechtfertigt. Die Beweisnot ist nicht auf Umstände zurückzuführen, die typischerweise der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind.

23Die hinter diesem Einwand stehende Sorge der Beklagten, eine einheitliche Rechtsanwendung im Bereich des Dienstunfallrechts nicht gewährleisten zu können, ist unbegründet. Ihr kann - wie die Praxis in den Ländern zeigt - dadurch begegnet werden, dass einer zentralen Stelle mit speziell dienstunfallrechtlich geschultem Personal die Zuständigkeit für sämtliche dienstunfallrechtliche Angelegenheiten übertragen wird, d.h. von der Anerkennung des Dienstunfalls und seiner Folgen, über das Heilverfahren bis zur (Erst-)Festsetzung der dienstunfallbedingten Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nr. 4 BeamtVG).

24ee) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, denn weitere Feststellungen sind nicht erforderlich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Ziffern 1 bis 3 Satz 1 und Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids betreffend die Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen und die Feststellung ihres Nichtvorliegens sind aufzuheben.

253. Die Rücknahme der an die anerkannten Dienstunfallfolgen anknüpfenden Unfallfürsorgeleistungen, Unfallausgleich und Unfallruhegehalt, für die Zukunft und die Feststellung des Nichtbestehens solcher Ansprüche, sind rechtswidrig, weil die begünstigenden Verwaltungsakte vom und vom der Bundespolizeiakademie über die Anerkennung der Dienstunfallfolgen durch die Aufhebung der darauf bezogenen Regelungen des Rücknahmebescheids weiterhin wirksam sind. Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids sind aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

26Auf die weiteren Einwände des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Anzumerken ist aber, dass der Verfügung über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, die als Grund den anerkannten Dienstunfall benennt, keine Feststellungswirkung zukommt, die einer Rücknahme der Gewährung des Unfallruhegehalts entgegenstünde. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt nicht an der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung gemäß § 44 Abs. 1 BBG (ebenso § 26 Abs. 1 BeamtStG) teil. Nach der Rechtsprechung des Senats kann jede Versetzung in den Ruhestand nur "wegen" eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes verfügt werden (vgl. 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 S. 2). Der gesetzlich festgelegte Grund konkretisiert den Umfang der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung. § 44 Abs. 1 BBG (ebenso § 26 Abs. 1 BeamtStG) nennt als gesetzlichen Grund für die vorzeitige Zurruhesetzung aber allein die Dienstunfähigkeit. Unerheblich ist, auf welcher Ursache die Dienstunfähigkeit beruht ( 2 B 5.19 - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 11 Rn. 9 f.), also hier auf einen bestimmten Dienstunfall. Die Klärung der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nr. 4 BeamtVG) vorbehalten.

274. Der Kläger hat einen Anspruch auf die unter dem beantragte Erstattung von Aufwendungen für Arzneimittel in Höhe von 3 218,47 €.

28Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BeamtVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2349, HeilvfV) ist hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am entstanden sind, die Heilverfahrensverordnung vom (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 30 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom (BGBl. I S. 160, HeilvfV a.F.), weiter anzuwenden.

29Gemäß § 1 Abs. 1 HeilvfV a.F. wird der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt. Zu den zu erstattenden Kosten gehören nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) HeilvfV a.F. schriftlich ärztlich verordnete Arzneimittel. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die ihm im Juli und August 2012 verordneten Arzneimittel Cimzia, Methotrexat Hexal und Ideos Kautabletten. Es ist in Übereinstimmung mit der Beklagten davon auszugehen, dass diese Aufwendungen für die Behandlung der anerkannten Dienstunfallfolgen notwendig und angemessen waren.

30Die Erstattung der geltend gemachten Heilbehandlungskosten ist unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zuzusprechen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

315. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:060521U2C10.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 40
HAAAH-85817