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Betriebsvermögen von Personengesellschaften (Teil B)
V. Sonderbetriebsvermögen
1. Allgemeine Grundsätze
In den Betriebsvermögensvergleich sind auch die WG einzubeziehen, die von den einzelnen Mitunternehmern zur Erzielung von Einkünften innerhalb der Mitunternehmerschaft eingesetzt werden. Diese
nicht im Gesamthandseigentum stehenden WG
werden als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet (vgl. zuerst BStBl II S. 929). Dabei ist es unerheblich, ob das WG ganz oder nur teilweise im Eigentum des Mitunternehmers steht ( BStBl II S. 838; v. , BStBl II S. 800; vgl. auch R 13 Abs. 12 EStR).
Beispiel 12:
A, Mitunternehmer der X-GmbH & Co. KG, ist Eigentümer einer Lagerhalle, die er der KG mietweise überläßt. Die Lagerhalle gehört damit zum Sonderbetriebsvermögen. Weiter ist A gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau zu je 50 v. H. Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks, das an die X-GmbH & Co. KG vermietet ist. Der A gehörende Grundstücksteil ist ebenfalls Sonderbetriebsvermögen bei der X-GmbH & Co. KG.
Davon abweichend braucht ein vom Mitunternehmer überlassener Grundstücksteil dann nicht als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen zu werden, wenn ihm im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks nur ein i. S. des § 8 EStDV untergeordneter Wert beizumessen...