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Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung dienende Leistungen ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung
Eine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung setzt voraus, dass diese aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgt, von qualifiziertem Personal erbracht und zudem unmittelbar mit den Krankenkassen bzw. mit den zur Kostenübernahme verpflichteten Rehabilitationsträgern abgerechnet wird. Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Anschlussbehandlungen ohne ärztliche Verordnungen ebenfalls steuerbefreit sind, wenn im Nachgang wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung vorgelegt wird. Hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für das Verabreichen von Heilbädern stellte sich außerdem die Frage, ob es ausreicht, dass die Verabreichung des Heilbads als Heilmittel abstrakt verordnungsfähig ist oder ob nicht der einzelnen Besucher des Heilbades eine ärztliche Verordnung besitzen muss.
I. Leitsätze
Angehörige eines Gesundheitsfachberufes erbringen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreite Heilbehandlungen, wenn deren therapeutischer Zweck durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen ist.
Lag bereits vor einer Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vor, ist der Therapiezweck auch nachgewiesen, wenn im Nachgang zur nicht ärztlich verordneten Leistung im näch...