Einkommensteuer | Betriebliche Altersversorgung als außerordentliche Einkünfte (BFH)
Erfolgt die Auszahlung des im Aufbaukonto über mehrere Jahre im Wege der Entgeltumwandlung angesammelten Versorgungsguthabens als Einmalzahlung, kann eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzunehmen sein (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die im Zuge der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung vorgenommene Kapitalauszahlung tarifermäßigt besteuert wird.
Der BFH führte aus:
Wird ein Teil der Abfindung eines Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung dem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage zugeführt, liegt im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung insoweit kein Zufluss von Arbeitslohn vor.
Dem Merkmal der Außerordentlichkeit steht nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer daneben eine weitere Altersversorgung aus einem vom Aufbaukonto getrennten arbeitgeberfinanzierten Basiskonto zusteht, das darauf angesparte Versorgungsguthaben jedoch noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.
Die Entscheidung betrifft ein Modell im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Wird ein Abfindungsbetrag (ganz oder teilweise), ohne dass er im Ergebnis dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zur Verfügung steht, im Wege der Entgeltumwandlung direkt einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen einer Direktzusage zugewiesen, kommt es nach § 3 Nr. 63 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zu einer Versteuerung als Arbeitslohn. Denn das bloße Einräumen von Ansprüchen aus einer betrieblichen Altersversorgung führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Damit wird die Möglichkeit, Abfindungsbeträge direkt der Altersversorgung zuzuführen, steuerlich begünstigt.
Eine spätere Auszahlung in Form einer Einmalzahlung ist dann nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern, kann aber mittels der Tarifglättung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigt sein. Zwar handelt es sich nicht um eine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt worden ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Allerdings kann es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handeln (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Dies ist der Fall, wenn die Beitragszahlungen sich
über mindesten zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und
einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.
Dies gilt auch dann, wenn andere angesparte Versorgungsguthaben nicht ausgezahlt werden (keine schädliche Teilauszahlung eines einheitlichen Versorgungsanspruchs).
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
PAAAH-85674