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Erbschaftsteuer | Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte (BFH)
Eine steuerschädliche
Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder
Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft
faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit
den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden
Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische
Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reicht
nicht aus (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. gehört zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs. Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Ver...