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Mandat | Aufklärungspflicht trotz beschränktem Auftrag
Auch bei einem beschränkten Mandat besteht eine Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) zur Warnung vor Gefahren außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstands, soweit diese einem Rechtsanwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen.
Ein Rechtsanwalt ist aufgrund des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers – in den Grenzen des erteilten Mandats – nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Hat der Mandant seinem Rechtsanwalt nur einen beschränkten Auftrag erteilt, kann er ihm grds. nicht vorwerfen, er habe zwar seinen Auftrag fehlerlos erledigt, hätte aber zur Verhinderung eines anderweitig verursachten Schadens über sein Mandat hinausgehen müssen. Dennoch liegt nach Ansicht des Gerichts im entschiedenen Fall selbst bei Anna...