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OLG Frankfurt/Main 26.04.2021 8 UF 28/20, NWB 30/2021 S. 2178

Scheidung | Folgesache nachehelicher Unterhalt

Die sog. Corona-Soforthilfe dient als zweckgebundene Leistung der Überbrückung von Liquiditätsengpässen des Betriebs. Sie steht deshalb nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung und kann daher den eheangemessenen Lebensbedarf nicht bestimmen. Bei der Ermittlung des laufenden Unterhalts sind kurzfristige Einkommensrückgänge aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht schon bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Der infolge der Pandemie im Jahr 2020 eingetretene leichte und im Jahr 2021 deutliche Rückgang der Einkünfte des Unterhaltsschuldners führt nicht zu einer abweichenden Berechnung des eheangemessenen Bedarfs, da derzeit noch in keiner Weise abzusehen ist, ob und ggf. für welche...

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