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Körperschaftsteuer | Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Das zur Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG bei disquotaler Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter Stellung genommen. Die von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung wird nun grds. bundeseinheitlich auch dann anerkannt, wenn sie aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurde.