Einkommensteuer | Besteuerung einer zusätzlichen Abfindung im Rahmen einer "Sprinterklausel" (FG)
Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern (, rechtskräftig).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Zahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers der Klägerin im Streitjahr 2015 ermäßigt zu besteuern sind: Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. Sprinterklausel vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.
Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des , welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a EStG zu besteuern.
Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird.
Denn auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlicht.
Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
NWB BAAAH-85511