Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Aufzeichnungspflichten nach dem Umsatzsteuergesetz (Teil A)
Rechtsquellen: UStG 1999, UStDV 1999, UStR 2000
S. 339
I. Allgemeines
1. Bedeutung der Vorschrift
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer ist eine Vielzahl von Einzelsachverhalten (sog. Besteuerungsgrundlagen) zu berücksichtigen. Die Besteuerungsgrundlagen setzen sich aus Leistungseinkäufen (z. B. Vorsteuerabzug, Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs) und aus Leistungsverkäufen (z. B. Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen) zusammen. Die Zusammenrechnung führt im Ergebnis zu einer Steuer, die sich entweder als Zahllast oder als Erstattungsanspruch niederschlägt. Aber auch bestimmte besondere Besteuerungsgrundlagen haben Einfluss auf die Ermittlung der Umsatzsteuer. So beeinflussen der Eigenverbrauch (bis ), die unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG (ab ), die Besteuerung von Anzahlungen, der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG sowie die Steuer gem. § 14 Abs. 2 und 3 UStG die Höhe der zu ermittelnden Umsatzsteuer (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 UStG). Die Umsatzsteuer wird für einen bestimmten gesetzlich vorgegebenen Voranmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) ermittelt. Eine Ausnahme bilden die Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. § 1b UStG (vgl. § 18 Abs. 5a UStG) und die Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG (vgl. ), die analog zu anderen Verkehrsteuern (z. B. der Grunderwerbsteuer) gesondert für diesen einzelnen Sachverhalt angemeldet und festgesetzt werden.