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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 482/17

Gesetze: AO § 152 Abs. 1, AO § 124 Abs. 2, AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO § 126 Abs. 2

Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach unzureichend begründeter Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe einer Steuererklärung

Leitsatz

1. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung.

2. Hat sich ein an einem Begründungsmangel leidender Verwaltungsakt (hier die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Umsatzsteuererklärung) vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt, ist eine Heilung nicht mehr möglich, da die Heilung einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt.

3. Ein Einspruch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, ein sog. Fortsetzungsfeststellungseinspruch, ist nicht statthaft.

4. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe einer Steuererklärung kann ohne weiteres als Vorfrage bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verspätungszuschlags geprüft werden.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 330 Nr. 10
NAAAH-85371

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.06.2021 - 3 K 482/17

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