Betriebsaufspaltung mit einer ein Alten- und Pflegeheim betreibenden und nur partiell nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten
Betriebsgesellschaft: Ermittlung des beim Besitzunternehmen teilweise nach § 3 Nr. 20 GewStG steuerfreien bzw. teilweise steuerpflichtigen
Gewinns entsprechend der Ermittlung bei der Betriebsgesellschaft oder aufgrund einer eigenständigen Gewinnermittlung beim
Besitzunternehmen?
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG sich auf die Tätigkeit der begünstigten Einrichtungen
selbst beschränkt und dass daher vom Betreiber der Einrichtung außerhalb der Einrichtung erzielte Erträge der Gewerbesteuer
unterliegen.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Falle einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen an der Gewerbesteuerbefreiung
des Betriebsunternehmens nach § 3 Nr. 20 GewStG teilnimmt und dass bei nur teilweiser Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG
und damit bei partieller Gewerbesteuerpflicht der Betriebsgesellschaft auch das Besitzunternehmen seinen Gewinn in einen gewerbesteuerpflichtigen
und einen steuerfreien Anteil aufteilen muss. Es ist aber bei nur partieller Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft ernstlich
zweifelhaft, ob der gewerbesteuerpflichtige Gewinn des Besitzunternehmens nur entsprechend dem bei der Betriebsgesellschaft
ermittelten Verhältnis von steuerfreien zu steuerpflichtigen Erträgen aufgeteilt werden kann oder ob nicht vielmehr auf Ebene
des Besitzunternehmens eine eigenständige Gewinnermittlung zur Ermittlung des gewerbesteuerpflichtigen bzw. gewerbesteuerfreien
Teils des Gewinns zu erfolgen hat.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1495 Nr. 17 GmbH-StB 2021 S. 325 Nr. 10 KÖSDI 2021 S. 22431 Nr. 10 DAAAH-85370
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 27.05.2021 - 1 V 1045/21
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