Grunderwerbsteuerpflicht nach Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden
Leitsatz
1) Die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die GmbH-Gesellschafter sind, löst gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG
hinsichtlich der von den GmbHs gehaltenen Grundstücken Grunderwerbsteuer aus.
2) Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 WRV i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV rechtfertigt keine
einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG.