Aufrechnung des Fiskus mit einer Forderung, die erst nach Erlass der EE über den Abrechnungsbescheid abgetreten wurde
Leitsatz
1) Der Fiskus ist nicht berechtigt, mit rechtswegfremden Forderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind und von dem
Aufrechnungsgegner bestritten werden, aufzurechnen.
2) Ein Titelumschreibungsverfahren, das nicht zu einer rechtskräftigen Feststellung der Rechteinhaberschaft führen kann, rechtfertigt
eine Aufrechnung durch den Fiskus nicht.
3) Bei der gerichtlichen Überprüfung von Abrechnungsbescheiden bleiben Gegenforderungen unberücksichtigt, die erst nach Ergehen
der Einspruchsentscheidung auf den Fiskus übergegangen sind.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1609 Nr. 19 MAAAH-85367
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