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FG Münster Urteil v. - 5 K 730/19 U EFG 2021 S. 1591 Nr. 18

Gesetze: UStG § 19; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. k ; UStG § 4 Nr. 27 Buchst. a

Umsatzsteuer

Frage der Steuerbefreiung der Leistungen zur Übernahme der seelischen Betreuung der Bewohner eines Altenheims

Leitsatz

1. Der Stpfl. übernimmt die seelsorgerische Versorgung des Altenheims C im Umfang von 10 Wochenstunden durch Gottesdienste, Bibelstunden, Bibelgruppen und Einzelseelsorge und erbringt somit nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG begünstigte Leistungen, welche in der Gestellung von Personal für Zwecke des geistlichen Beistands liegen

2. Ausweislich der Satzung des Stpfl. verfolgt dieser kirchliche und damit religiöse Zwecke. Der Verein will nach § 2 Buchst. c der Satzung u.a. durch die Verkündigung des Evangeliums Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus rufen, in Gottesdiensten und Kleingruppen etc. Hilfe zum christlichen Leben geben und zur Festigung und Vertiefung des Glaubens führen.

3. Zwar ist nur der EuGH rechtlich in der Lage, die Vorschriften des Unionsrechts einer Auslegung zuzuführen, wozu der EuGH hinsichtlich des Begriffs der religiösen Einrichtung (noch) keine Gelegenheit hatte. Doch ist der Senat überzeugt, dass die deutlich und uneingeschränkt christliche Ausrichtung des Stpfl. auch dessen Begünstigung im Lichte des Unionsrechts bedingt.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1591 Nr. 18
UStB 2021 S. 284 Nr. 9
IAAAH-85364

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FG Münster, Urteil v. 20.05.2021 - 5 K 730/19 U

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