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FG Köln Beschluss v. - 2 V 1929/20

Gesetze: AO § 233a; AO § 234; AStG § 6

Wegzug: Besteuerung

Keine Stundungs- und Nachzahlungszinsen auf die sog. "Wegzugsteuer" nach AStG bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz

Leitsatz

1) § 6 Abs. 5 AStG steht der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 234 AO und Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO entgegen

2) § 6 Abs. 5 AStG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine geschuldete und festgesetzte Wegzugsteuer zinslos zu stunden ist, sondern auch, dass eine geschuldete und verspätet festgesetzte Wegzugsteuer ohne eine aus der Verspätung resultierende Zinsbelastung festzusetzen ist, wenn diese gemäß § 6 Abs. 5 AStG nach der Festsetzung zinslos zu stunden ist.

3) Für die nach § 6 Abs. 1 AStG geschuldete, aber gemäß § 6 Abs. 5 AStG zinslos zu stundende Wegzugsteuer fallen nach dem Sinn und Zweck des § 233a AO auch keine Nachzahlungszinsen an.

4) Diese Maßstäbe gelten auch für die Wohnsitzverlegung in die Schweiz.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 10
DStRE 2022 S. 449 Nr. 8
GmbH-StB 2021 S. 326 Nr. 10
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2022 S. 202
KÖSDI 2022 S. 22684 Nr. 4
NWB-EV 2021 S. 281 Nr. 8
YAAAH-85363

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FG Köln, Beschluss v. 11.05.2021 - 2 V 1929/20

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