2) § 6 Abs. 5 AStG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine geschuldete und festgesetzte Wegzugsteuer
zinslos zu stunden ist, sondern auch, dass eine geschuldete und verspätet festgesetzte Wegzugsteuer ohne eine aus der Verspätung
resultierende Zinsbelastung festzusetzen ist, wenn diese gemäß § 6 Abs. 5 AStG nach der Festsetzung zinslos zu stunden ist.
3) Für die nach § 6 Abs. 1 AStG geschuldete, aber gemäß § 6 Abs. 5 AStG zinslos zu stundende Wegzugsteuer fallen nach dem
Sinn und Zweck des § 233a AO auch keine Nachzahlungszinsen an.
4) Diese Maßstäbe gelten auch für die Wohnsitzverlegung in die Schweiz.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 10 DStRE 2022 S. 449 Nr. 8 GmbH-StB 2021 S. 326 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2022 S. 202 KÖSDI 2022 S. 22684 Nr. 4 NWB-EV 2021 S. 281 Nr. 8 YAAAH-85363
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